Der Ablauf im Überblick

Ob unverschuldeter Unfall, ein Unfall mit Teilschuld oder ein Wildunfall – wir klären Sie über das ideale Vorgehen auf.
Lesen Sie hier, worauf Sie im Falle eines Unfalls achten sollten.

Was tun bei einem unverschuldeten Unfall?

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. 

In der Regel sind Termine am gleichen oder am darauffolgenden Tag möglich, sodass von Ihrem ersten Kontakt bis zum fertigen Gutachten meist nur 48 Stunden vergehen. Das Gutachten wird von uns dann an alle Beteiligten, also an die gegnerische Versicherung bzw. Ihren Rechtsanwalt sowie ggf. an Ihre Reparaturwerkstatt versandt. 

Im unverschuldeten Fall ist das Gutachten für Sie natürlich kostenfrei.

Zum reibungslosen Ablauf empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Kosten hierfür übernimmt die gegnerische Versicherung. Hierbei geht es weniger um die Schuldfrage, sondern vielmehr, dass Sie die Leistungen der gegnerischen Versicherung erhalten, die Ihnen zustehen. Gerne empfehlen wir Ihnen auch einen Rechtsanwalt in Ihrem Umfeld.

Wird Ihnen eine Teilschuld eingeräumt, so sind die Gutachterkosten zu dem prozentualen Schuldanteil des Unfallgegners an uns von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. 

Gerne können wir in Einzelfällen über die dann noch offenen Gebühren im Voraus Vereinbarungen treffen. Dazu bitten wir Sie sich persönlich mit uns in Verbindung setzen, sodass Ihnen je nach Einzelfall keine oder nur geringe zusätzliche Kosten entstehen.

Gesetz des Falles Sie wollen eine komplette oder teilweise Reparatur durchführen lassen, können Sie dies ab dem Zeitpunkt der Begutachtung tun.

Dafür haben Sie freie Werkstattwahl. 

Auch hier können wir Ihnen eine Werkstatt in Ihrem Umkreis vermitteln.

Reparaturfall: Soll die Reparatur wie im Gutachten komplett erfolgen, kann die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen und die gesamte Reparatur wird Ihnen bzw. direkt der Reparaturfirma erstattet.

Im fiktiven Fall: Sie können sich die Reparaturkosten auch netto, also ohne MwSt., auszahlen lassen. Mit Teilen dieser Kosten können Sie eine Teilreparatur durchführen lassen, sodass ein für Sie annehmbarer Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt werden kann. 

Auch keine Reparatur, also eine Weiternutzung im beschädigten Zustand, ist denkbar. In beiden Fällen ist es möglich, dass die aufgewendeten Kosten geringer sind als der Ihnen erstattete Betrag.

Totalschadenfall: Es tritt ein Totalschadenfall ein, sobald die Reparaturkosten den Wertverlust des Fahrzeugs übersteigen. Eine Reparatur ist allerdings bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts des unbeschädigten Fahrzeugs bis auf weiteres möglich. 

Nur im Falle einer Weiternutzung im beschädigten Zustand steht Ihnen (im ersten halben Jahr) lediglich der Wertverlust des Fahrzeugs und nicht die Reparaturkosten zu. In der Regel ist der Wiederbeschaffungsaufwand (Wertverlust des Fahrzeugs) und die Reparaturkosten ohne MwSt. im „unter 100 % Fall“ nur geringfügig unterschiedlich. 

Trotz Totalschaden im „über 130%-Fall“ können Sie Ihr Fahrzeug immer reparieren, wobei die Wirtschaftlichkeit dabei nicht immer gegeben ist und Sie ggf. Teile der Reparaturkosten selbst tragen müssen.

Was tun bei einem Unfall mit Teilschuld?

Die gegnerische Versicherung erstattet Ihnen die Reparatur-, Gutachter-, Rechtsanwaltskosten sowie sämtliche Entschädigungen zum prozentualen Anteil der Schuld des Gegners

Sind Sie also zu 25% schuld am Unfall, bekommen Sie von den o.g. Kosten je 75% von der gegnerischen Versicherung erstattet.

Gerne können wir in Einzelfällen über die dann noch offenen Gebühren im Voraus Vereinbarungen treffen. Dazu bitten wir Sie sich persönlich mit uns in Verbindung setzen, sodass Ihnen je nach Einzelfall keine oder nur geringe zusätzliche Kosten entstehen.

Was tun bei einem selbstverursachten oder Wildunfall?

Kontaktieren Sie Ihre Versicherung über den Schaden. 

Im Kasko- oder Teilkaskoschadenfall hat die Versicherung Weisungsrecht. Das heißt, die Versicherung kann bestimmen ob und zu welchem Gutachter Sie gehen müssen. Je nach Versicherungsvertrag (Stichwort: Werkstattbindung) kann die Versicherung Ihnen auch sagen zu welcher Werkstatt Sie für die Reparatur zu gehen haben. 

Die freie Entscheidung liegt allerdings bei Ihnen, ob Sie das Fahrzeug wirklich dort reparieren lassen, oder ob Sie sich auszahlen lassen mögen.

Die Reparaturkosten im Kaskoschadenfall unterscheidet sich in diversen Punkten von den Reparaturkosten im Haftpflichtschadenfall

Im Kaskoschadenfall sind beispielsweise Schönheitsreparaturen, zum Beispiel eine Farbtonangleichung von angrenzenden Bauteilen nach einer Bauteilerneuerung, nicht erstattungsfähig

Auch Wertminderung und Nutzungsausfall wird Ihnen nicht erstattet, wobei gegebenenfalls Abzüge (Instandsetzung von Vorschäden oder Verschleißteilen) aufgrund einer anderen Definition höher ausfallen können.

Reparaturfall: Soll die Reparatur wie im Gutachten komplett erfolgen, kann die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen und die gesamte Reparatur wird Ihnen bzw. direkt der Reparaturfirma erstattet. Sie zahlen im Kaskofall lediglich die Selbstbeteiligung.

Im fiktiven Fall: Sie können sich die Reparaturkosten auch netto, also ohne MwSt., auszahlen lassen. Mit Teilen dieser Kosten können Sie eine Teilreparatur durchführen lassen, sodass eine für Sie annehmbarer Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt werden kann. 

Auch keine Reparatur, also eine Weiternutzung im beschädigten Zustand ist denkbar. In beiden Fällen ist es möglich, dass die aufgewendeten Kosten geringer sind als der Ihnen erstattete Betrag, jedoch ist dieser deutlich geringer als im Haftpflichtschadenfall. Auch hier wird eine Selbstbeteiligung abgezogen.

Totalschadenfall: Es tritt ein Totalschadenfall ein, sobald die Reparaturkosten den Wertverlust des Fahrzeugs übersteigen auf. 

Eine Reparatur ist im Kaskofall allerdings nur bis 100 % des Wiederbeschaffungswerts des unbeschädigten Fahrzeugs bis auf weiteres möglich. Im Falle einer Weiternutzung im beschädigten Zustand steht Ihnen lediglich der Wertverlust des Fahrzeugs und nicht die Reparaturkosten zu. 

Trotz Totalschaden können Sie Ihr Fahrzeug reparieren, wobei die Wirtschaftlichkeit nicht immer gegeben ist und Sie ggf. Teile der Reparaturkosten selbst tragen müssen. Auch hier wird eine Selbstbeteiligung abgezogen.